Persönlichkeitsrecht

Persönlichkeitsrecht
Per|sön|lich|keits|recht 〈n. 11; Rechtsw.〉 Grundrecht des Einzelnen auf Achtung seiner Menschenwürde u. seiner individuellen Persönlichkeit ● es liegt ein Verstoß gegen das \Persönlichkeitsrecht vor

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Per|sön|lich|keits|recht, das (Rechtsspr.):
umfassendes Recht auf Achtung u. Entfaltung der Persönlichkeit (1).

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Persönlichkeitsrecht,
 
das aus Art. 2 Absatz 1 in Verbindung mit Art. 1 GG abgeleitete allgemeine Recht des Einzelnen auf Achtung und freie Entfaltung seiner Persönlichkeit gegenüber dem Staat und im privaten Rechtsverkehr (allgemeines Persönlichkeitsrecht). Durch spezielle gesetzliche Regelungen geschützt sind u. a. das in den Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts fallende Namensrecht (§ 12 BGB), das Recht am eigenen Bild (§§ 22 ff. Kunsturheber-Gesetz), das Urheberrecht und personenbezogene Daten nach den Datenschutzgesetzen (besondere Persönlichkeitsrecht).
 
Man unterscheidet drei geschützte Persönlichkeitssphären: Die Individualsphäre (das ist der Bereich des öffentlichen und beruflichen Wirkens), die Privatsphäre (das ist der Bereich privater Lebensgestaltung) und die Intimsphäre (z. B. Tagebücher, vertrauliche Briefe).
 
Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts, d. h. die Beeinträchtigung einer der genannten Sphären (z. B. durch Presseveröffentlichungen), ist wegen der unbestimmten Weite des Persönlichkeitsrechts nur dann rechtswidrig, wenn sich aufgrund einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung der Eingriff als unbefugt darstellt. Auszugehen ist von der betroffenen Persönlichkeitssphäre: Die Intimsphäre genießt absoluten Schutz; die Privatsphäre darf nur aus zwingenden Gründen verletzt werden; die Individualsphäre genießt einen geringeren Schutz. Auf dieser Grundlage ist die Abwägung nach dem Zweck und der Art und Weise des Eingriffs vorzunehmen; besonders das Recht zur freien Meinungsäußerung (Art. 5 GG) kann eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts rechtfertigen. Beispiele: Rechtswidrig sind die Veröffentlichung von Tagebüchern, heimliche Tonbandaufnahmen, die unerlaubte Bildveröffentlichung, die Überwachung des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz durch versteckte Kameras; rechtmäßig sind wahrheitsgemäße Presseberichterstattungen über wirtschaftliche Missstände, ethisch begründete Boykottaufrufe.
 
Der Geschädigte kann Beseitigung und Unterlassung des Eingriffs verlangen, er hat gegebenenfalls Anspruch auf eine Gegendarstellung und Schadensersatz. Den Ersatz immateriellen Schadens kann er aber nur verlangen, wenn er in seinem Persönlichkeitsrecht schwer beeinträchtigt wurde und eine Genugtuung anders nicht zu erreichen ist.
 
Das Persönlichkeitsrecht erlischt zwar mit dem Tod, das Andenken an den Verstorbenen bleibt aber durch Art. 1 GG, § 189 StGB gegen Ehrverletzungen geschützt.
 
Die zivilrechtliche Grundlage des Persönlichkeitsrechts ist in Österreich in § 16 ABGB verankert. Einzelne Ausprägungen des Persönlichkeitsrechts sind etwa das Namensrecht (§ 43 ABGB), das Recht auf Leben, Freiheit und Ehre und das Recht am eigenen Bild (§ 78 Urheberrechtsgesetz). Zu den meisten zivilrechtlichen Persönlichkeitsrechten gibt es korrespondierende strafrechtliche Schutzbestimmungen (z. B. zum Recht auf Ehre, § 1330 ABGB, die strafbaren Handlungen gegen die Ehre, §§ 111 ff. StGB). - In der Schweiz ist das Persönlichkeitsrecht privatrechtlich gegen übermäßige Selbstbindung (Art. 27 ZGB) einerseits und gegen Verletzung durch Dritte mit Unterlassungs-, Feststellungs-, Beseitigungs- und Gegendarstellungsansprüchen sowie gegebenenfalls mit Schadensersatz- und Genugtuungsansprüchen andererseits (Art. 28 ff. ZGB, Art. 41 ff. OR) umfassend geschützt. Als Ausfluss des Persönlichkeitsrechts gilt im Staatsrecht das Recht der persönlichen Freiheit, das in verschiedenen Kantonsverfassungen als verfassungsmäßiges Recht verankert ist und vom Bundesgericht als ungeschriebenes Grundrecht der Bundesverfassung anerkannt wird.

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Per|sön|lich|keits|recht, das (Rechtsspr.): umfassendes Recht auf Achtung u. Entfaltung der ↑Persönlichkeit (1): Verhaltensweisen ..., die jemanden in seinem allgemeinen P. verletzen (NJW 19, 1984, 1136).

Universal-Lexikon. 2012.

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